Wir bei der Scherr Oberflächentechnik GmbH sind ein echtes Team. Jeder Mitarbeiter wird nach seinen persönlichen Fähigkeiten eingesetzt und individuell gefördert. Diese Einstellung gegenüber allen Mitarbeitern schafft ein positives Arbeitsklima und ist somit ein wichtiger Baustein unseres Erfolgs.
Wir möchten unsere Leistungen durch kompetente Beratung, überdurchschnittlichen Service, Freundlichkeit sowie professionelle und zuverlässige Arbeiten sichtbar und erlebbar machen.
Veronika Scherr
Prokuristin
Als ich im Jahr 1989 den Schritt in die Selbständigkeit wagte, gab es nicht nur positive Stimmen zu dieser Entscheidung aus meinem Umfeld. Vor allem bin ich glücklich darüber, auch meine Frau von meiner Entscheidung überzeugt zu haben. Seit über 10 Jahren ist sie nunmehr als Prokuristin mit viel Engagement und Herzblut in unserem Unternehmen tätig.
Trotz all den vielen Veränderungen ist eines unserer wichtigsten Ziele jedoch über all die Jahre stets gleich geblieben:
Unser Anspruch an uns selbst ist es, nie aufzuhören besser zu werden, um unseren Kunden stets den besten Nutzen und Mehrwert bieten und gewährleisten zu können.
Thomas Scherr
Geschäftsleitung
Kundenzufriedenheit
In unserem familiär geführten Unternehmen stehen Sie als unser Kunde stets im Mittelpunkt.
Eine kundenorientierte Beratung – und zwar von Anfang an – ist der entscheidende Faktor um gemeinsam die beste Lösung für Ihr Produkt zu entwickeln. Da wir bei der Firma Scherr Oberflächentechnik GmbH auf langfristige Partnerschaften und eine gute Zusammenarbeit setzen, behandeln wir Ihre Wünsche, Ziele und Anforderungen stets mit größtem Vertrauen und Sorgfalt.
Dabei behalten wir stets nicht nur die Anforderungen von morgen sondern vor allem auch die höchsten Ansprüche an uns selbst und unsere Qualität im Blick.
Qualität
Prozesssicherheit von der Warenannahme bis hin zur Verpackung ist der Schlüssel zu einer langfristigen Zusammenarbeit.
Die Prozessüberwachung erfolgt dabei durch die jährliche Rezertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle nach DIN ENSSO 9001 und DIN EN 1090 sowie durch unser kompetentes und qualifiziertes Fachpersonal.
Prüfkriterien
Desweiteren fliesen zukunftsorientierte Neuerungen zeitgleich in die Prozesse ein.
Umweltschutz
Heute schon an morgen denken – diese Denkweise stellt eine der Grundsäulen unserer Firmenphilosophie dar. Wirtschaftlich und nachhaltig zu arbeiten liegt uns nicht nur am Herzen – vielmehr sehen wir dies auch als unsere Pflicht an.
Die aktuellsten Innovationen im Bereich der Pulverlacke und deren Umweltfreundlichkeit ist der Schlüssel zu unserem Erfolg und der Denkweise in unserem Unternehmen.
Allgemein
Die Bedeutung der Pulverbeschichtung nimmt immer mehr zu – das nicht ohne Grund.
Leistungsspektrum
Vorbehandlung
6-Zonen-Vorbehandlung:
1. Entfetten
2. Phosphatieren*
3. Spüle Ι
4. Spüle ΙΙ
5. VE-Spüle
6. Passivierung *
* Eisendickschicht-Phosphatierung mit nahezu doppelter Phosphatschichtbildung wie bei einer herkömmlichen Eisenphosphatierung. Deutlich verbesserter Korrosionsschutz sowie weniger Unterwanderung im Falle einer Oberflächenbeschädigung.
* Aluminium-Vorbehandlung mit einer chromfreien Passivierung.
Waschanlage
Vorgehensweise
Die elektronische Pulverbeschichtung beruht auf dem Prinzip, dass sich entgegengesetzt geladene Teilchen – das Beschichtungspulver einerseits und das zu beschichtende Teil andererseits – anziehen.
Seine elektrische Ladung erhält das trockene Pulver beim Sprühen über eine Elektrode, die sich in der Sprühpistole befindet. Durch die Erdung des Werkstücks bildet sich ein elektrisches Feld das die Pulverpartikel auf dem Werkstück „anzieht“. Im Kammerofen wird das Pulver je nach Pulvertyp meist bei 140 °C bis 220 °C geschmolzen; dabei entsteht eine Lackschicht ( Duroplast).
Nach Abkühlung des Werkstücks ist dieses sofort weiterverarbeitbar.
Pulverlacke und technische Daten
Um ein kratz- und schlagfestes Oberflächenfinish zu erhalten, ist die Pulverbeschichtung hierfür das best geeignete Verfahren.
Die Pulverlacke können individuell je nach Projekt gewählt werden und sind wie folgt zu unterscheiden:
Beschichtungskabine
Technische Daten
Wir sind Ihr Partner für sämtliche Anwendungsbereiche:
1. Datenschutz auf einen Blick
Allgemeine Hinweise
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.
Datenerfassung auf unserer Website
Wer ist verantwortlich für die Datenerfassung auf dieser Website?
Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Impressum dieser Website entnehmen.
Wie erfassen wir Ihre Daten?
Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen. Hierbei kann es sich z.B. um Daten handeln, die Sie in ein Kontaktformular eingeben.
Andere Daten werden automatisch beim Besuch der Website durch unsere IT-Systeme erfasst. Das sind vor allem technische Daten (z.B. Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs). Die Erfassung dieser Daten erfolgt automatisch, sobald Sie unsere Website betreten.
Wofür nutzen wir Ihre Daten?
Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere Daten können zur Analyse Ihres Nutzerverhaltens verwendet werden.
Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?
Sie haben jederzeit das Recht unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen
Datenschutz
Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.
Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.
Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
Hinweis zur verantwortlichen Stelle
Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:
Scherr Oberflächentechnik GmbH
Stuttgarter Straße 138-140
73066 Uhingen
Telefon: +49 (0) 71 61 / 29 00 84 -0
E-Mail: info@scherr-gmbh.de
Verantwortliche Stelle ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z.B. Namen, E-Mail-Adressen o. Ä.) entscheidet.
Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung
Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_linksnode. html.
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3. Datenerfassung auf unserer Website
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4. Plugins und Tools
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Scherr Oberflächentechnik GmbH
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Geschäftsführer: Maxim Sauer
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1. Allgemeines
a. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.
b. Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
2. Angebote
a) Unsere Angebote sind stets rechtlich unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit und nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
b) Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden.
c) Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten oder Abkleben von Teilen, berechnen wir die vorher mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge. Sollten keine Zuschläge vereinbart werden, werden die üblichen Zuschläge, welche vom Auftraggeber zu erfragen sind, berechnet.
b) Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Kunde einen Anspruch auf Verein¬barung einer entsprechenden Preisreduzierung und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
c) Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug von Skonti zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Geldeingang bei der Scherr Oberflächentechnik GmbH an. Nach Ablauf der vereinbarten Leistungszeit befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist die Scherr Oberflächentechnik GmbH berechtigt, Verzugszinsen nach Maßgabe des § 288 BGB geltend zu machen. Sofern durch Verzug der Scherr Oberflächentechnik GmbH ein höherer Verzugsschaden entsteht, ist sie berechtigt, diesen gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
d) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
e) Die Rechnungsstellung ist der Bearbeitungspreis als Lohnarbeit.
4. Lieferung
a) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse; bei späterer Anlieferung des zu bearbeitenden Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt.
b) Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen eine angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, wenn wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.
c) Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
d) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
e) Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
f) Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
g) Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze 2 und 3.
h) Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
i) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
j) Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
k) Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
l) Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
m) Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
n) Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
o) Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
p) Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
5. Gewährleistung
a) Für unsere Leistung übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn die Teile mechanisch bzw. chemisch nachbearbeitet werden, so dass die Pulverbeschichtung beschädigt wird.
b) Die Behandlung bzw. Beschichtung erfolgt nach Kundenwunsch. Den konkreten Verwendungseinsatz der beschichteten Teile prüfen wir nicht. Wir gewährleisten jedoch fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar.
c) Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert.
d) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung der in den §§ 438, 634 a BGB genannten Fristen nicht zulässt. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels.
e) Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.
f) Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden.
g) Der Auftragnehmer haftet – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – für Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt, Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
h) Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.
i) Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher
j) nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern der Verwender zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.
k) Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns beruht. Im Übrigen wird für Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probebeschichtete Teile sich ohne Abplatzen der Pulverschicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat.
l) Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt der Kunde trotzdem die Oberflächenbehandlung, lehnen wir außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede Haftung für Schäden ab, die auf die mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind.
m) Hohlteile werden nur an den Außenflächen pulverbeschichtet, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
n) Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
6. Haftungsbeschränkungen außerhalb der Mängelhaftung
a) Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb der Ziff. 5.08 – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ebenfalls nur nach Maßgabe der Ziff. 5.h). Auch diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
7. Sicherungsrecht
a) An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das erweitere Eigentum an diesen Teilen im Wert unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
b) Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.
c) Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an diesem Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
d) Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
e) Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
f) Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offenlegen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
g) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.
h) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.
i) Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.
j) Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen, soweit die Intervention erfolgreich ist und die Zwangsvollstreckung beim Dritten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.
k) Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
l) Die von der Scherr Oberflächentechnik GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Scherr Oberflächentechnik GmbH.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile der Sitz des Auftragnehmers.
b) Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
9. Widerrufsrecht
a) Sofern der Auftraggeber/Besteller Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, kann er seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn ihm die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1,2 und 4 BGB-Info V sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Scherr Oberflächentechnik GmbH, Stuttgarter Straße 138-140 / E-Mail: info@scherr-gmbhn.de
10. Salvatorische Klausel
a) Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.
Liefer- und Zahlungsbedingungen
Lieferzeit: nach Vereinbarung
Lieferart: ab Werk, zuzügl. Frachtkosten und Verpackung
Zahlung: 10 Tage netto ab Rechnungserstellung
– Mindestauftragswert € 140,00
– Mindestpositionswert € 80,00
Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, diese sind die grundlegende Basis unserer Zusammenarbeit. Genannte Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Das Angebot basiert auf unserem derzeitigen Kenntnisstand und auf unseren allgemeinen Kalkulationsgrundlagen und den zurzeit aktuellen Materialpreisen. Erhöhen sich die Materialpreise um mehr als 5%, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis neu zu verhandeln. Nach Serienlauf führen wir grundsätzlich eine Nachkalkulation durch, in die alle aktuellen Fertigungsdaten einfließen. Sollte sich hieraus eine Preiskorrektur ergeben, werden wir Sie umgehend davon unterrichten. Im Anschluss wird, unabhängig vertraglicher Vorbesprechungen, ein neuer Preis verhandelt.
Unterschiedliche Schichteigenschaften und Aussehen sind abhängig vom Ausgangszustand des Rohteiles. Farbschwankungen innerhalb gewisser Grenzen sind fertigungsbedingt nicht vermeidbar. Bei Bemusterungen sind
Abweichungen zum Serienergebnis möglich.
Haftungsbedingungen
Für Beschädigungen während der Oberflächenbearbeitung in unserem Haus müssen wir unsere Haftung auf
maximal den einfachen Herstellkostenwert des beschädigten Einzelteils beschränken. Sollten Sie eine Haftungsübernahme der gesamten Rohteilherstellkosten wünschen, sind uns diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie erhalten daraufhin ein Letztgültiges Angebot.
Haftungsausschluss bei vom Angebot abweichender Legierung.
Bei Teilen zur Bemusterung können wir weder Haftung für Mängel noch für Beschädigungen übernehmen.
Mitgeltender Bestandteil unseres Angebotes sind unsere technischen Empfehlungen für das Pulverbeschichten.